Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 156/1994
Zulässige Bezeichnungen
§ 218.
(1) Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 216 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, daß sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat frühestens nach einer Beobachtungszeit von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Antrag des Gewerbetreibenden innerhalb von drei Monaten durch Bescheid festzustellen, daß der Gewerbetreibende, dessen Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 216 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, neben der Bezeichnung „Baumeister“ auch die Bezeichnung „Gewerblicher Architekt“ verwenden darf, wenn er
- 1. ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis entsprechend den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 85/384/EWG vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, ABl. Nr. L 223 vom 21. August 1985, S 15/25 – Anhang VII Z 18 des EWR-Abkommens,
- a) entweder auf Grund der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer einschlägigen inländischen höheren technischen Lehranstalt (Hochbau) erworben hat und mindestens zehn Jahre als Baugewerbetreibender oder in einer dem gleichzuhaltenden Funktion tätig war
- b) oder auf Grund eines inländischen einschlägigen Hochschul(Universitäts)studiums erworben hat und
- 2. in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union auf Grund der dort geltenden Vorschriften und Normen oder auch nur tatsächlich von der Übernahme von öffentlichen Aufträgen auf dem Fachgebiet seiner Gewerbeberechtigung oder von der Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen oder auf Grund der dort geltenden Vorschriften und Normen von der Übernahme von privaten Aufträgen oder von der Beteiligung an privaten Ausschreibungen nur deshalb ausgeschlossen wurde, weil er diese Bezeichnung nicht führen darf, sofern dieser Ausschluß nicht nur gegenüber einem inländischen Wettbewerbsteilnehmer wirksam wird.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 156/1994
Schlagworte
Hochschulstudium, Universitätsstudium
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12082202
alte Dokumentnummer
N5199433478J
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