§ 218 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zulässige Bezeichnungen

§ 218.

Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 216 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, daß sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080639

alte Dokumentnummer

N5199324856J

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