Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zulässige Bezeichnungen
§ 218.
Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 216 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, daß sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080639
alte Dokumentnummer
N5199324856J
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