Umsetzung von EWR-Bestimmungen
§ 20a
(1) Die jeweiligen Vorschriften dieser Verordnung gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die entsprechenden harmonisierten Vorschriften der Einzelrichtlinien erfüllt, die im Anhang IV der Richtlinie 70/156/EWG , in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG , ABl. Nr. L 18 vom 20. Dezember 2001, S 1, oder im Anhang II der Richtlinie 74/150/EWG , oder im Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG , ABl. Nr. L 124 vom 9. Mai 2002, S 1, genannt werden.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 308/1999)
(3) Wird auf eine Einzelrichtlinie Bezug genommen, so gelten hinsichtlich einzelner Genehmigungsgegenstände Genehmigungen nach den einschlägigen ECE-Regelungen als gleichwertig mit einer Genehmigung nach der Einzelrichtlinie, sofern in der Anlage 3e bis 3i diese Gleichwertigkeit angegeben ist.
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