Umsetzung von EWR-Bestimmungen
§ 20a
(1) Die jeweiligen Vorschriften dieser Verordnung gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die entsprechenden harmonisierten Vorschriften der Einzelrichtlinien erfüllt, die im
- Anhang IV der Richtlinie 70/156/EWG , oder im
- Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG , oder im
- Anhang II, Teil 2 der Richtlinie 2002/24/EG
genannt werden.
(2) Wird auf eine Einzelrichtlinie Bezug genommen, so gelten hinsichtlich einzelner Genehmigungsgegenstände Genehmigungen nach den einschlägigen ECE-Regelungen in der von der Richtlinie geforderten Fassung als gleichwertig mit einer Genehmigung nach der Einzelrichtlinie.
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