Umsetzung von EWR-Bestimmungen
§ 20a
(1) Die jeweiligen Vorschriften dieser Verordnung gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die entsprechenden harmonisierten Vorschriften der Einzelrichtlinien erfüllt, die im
- 1. Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG , in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009, ABl. Nr. L 200 vom 31. Juli 2009, S 1 oder im
- 2. Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/67/EG , ABl. Nr. L 273 vom 19. Oktober 2005,
S 17 oder im
- 3. Anhang II, Teil 2 der Richtlinie 2002/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/30 , ABl. Nr. L 106 vom 27. April 2005, S 17
genannt werden.
(2) Wird auf eine Einzelrichtlinie Bezug genommen, so gelten hinsichtlich einzelner Genehmigungsgegenstände Genehmigungen nach den einschlägigen ECE-Regelungen in der von der Richtlinie geforderten Fassung als gleichwertig mit einer Genehmigung nach der Einzelrichtlinie.
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