Bezugsbereich ab 1.1.1989 (§ 26)
Verschmelzung (Fusion) und Umwandlung
§ 20.
(1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft mit oder ohne Abwicklung (Liquidation) auf einen anderen über, ist § 19 anzuwenden.
(2) Für die Ermittlung des Liquidationsgewinnes tritt an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der Wert der für die Übertragung des Vermögens gewährten Gegenleistung nach dem Stande im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung aber nicht vor der Eintragung im Handelsregister. Soweit eine Gegenleistung in Form von neuen Gesellschaftsanteilen nicht gewährt wird, ist der Teilwert der Wirtschaftsgüter einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter anzusetzen.
(3) Die Liquidationsbesteuerung unterbleibt insoweit, als folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1. Das Vermögen einer inländischen Kapitalgesellschaft muß als Ganzes auf eine andere inländische Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten der übernehmenden Gesellschaft übergehen.
- 2. Es muß sichergestellt sein, daß der nicht der Liquidationsbesteuerung unterzogene Gewinn später der Körperschaftsteuer unterliegt.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10004569
Dokumentnummer
NOR12049870
alte Dokumentnummer
N3198811061E
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)