§ 20 KStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

ÜR: 3. Teil Z 2, BGBl. Nr. 699/1991

Verschmelzung, Umwandlung, Spaltung und Einbringung

§ 20.

(1) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auf einen anderen über, sind

  1. 1. bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Spaltungen mit Liquidation und vergleichbaren Vermögensübertragungen § 19 und
  2. 2. bei Einbringungen § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988

(2) Für die Ermittlung des Liquidationsgewinnes tritt an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der Wert der für die Vermögensübertragung gewährten Gegenleistung

  1. 1. nach dem Stande im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung, jedenfalls aber nicht vor der Eintragung im Firmenbuch,
  2. 2. im Falle der Verschmelzung oder Umwandlung nach dem Stande zum Verschmelzungs- oder Umwandlungsstichtag im Sinne des Umgründungssteuergesetzes.

(3) Der Rechtsnachfolger hat das übernommene Vermögen mit den nach Abs. 2 und im Falle einer Einbringung mit den nach § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werten anzusetzen. Die Einkünfte sind ihm mit Beginn des Tages zuzurechnen, der dem gemäß Abs. 2 oder § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Stichtag folgt.

ÜR: 3. Teil Z 2, BGBl. Nr. 699/1991

Schlagworte

Gesellschaftsrecht, Verschmelzungsstichtag

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR12054972

alte Dokumentnummer

N3199655023J

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