§ 20 KStG

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.1998

Umgründungen

§ 20.

(1) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auf einen anderen über, sind

  1. 1. bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Handelsaufspaltungen, Steuerspaltungen mit Liquidation und vergleichbaren Vermögensübertragungen § 19,
  2. 2. bei Einbringungen und Steuerspaltungen ohne Liquidation § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 und
  3. 3. bei Zusammenschlüssen und Realteilungen § 24 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988

(2) Für die Ermittlung des Liquidations- oder Veräußerungsgewinnes gilt folgendes:

  1. 1. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der Wert der für die Vermögensübertragung gewährten Gegenleistung
  1. - nach dem Stand im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung, jedenfalls aber nicht vor der Eintragung im Firmenbuch,
  2. - im Falle der Verschmelzung, Umwandlung oder Handelsaufspaltung nach dem Stand zum Verschmelzungs-, Umwandlungs- oder Spaltungsstichtag im Sinne des Umgründungssteuergesetzes.
  1. 2. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist der Wert der Gegenleistung nach dem Stand zum Einbringungs-, Spaltungs-, Zusammenschluß- oder Realteilungsstichtag im Sinne des Umgründungssteuergesetzes anzusetzen.

(3) Der Rechtsnachfolger hat das übernommene Vermögen mit den nach Abs. 2 jeweils maßgebenden Werten anzusetzen. Die Einkünfte sind ihm ab dem Beginn des Tages zuzurechnen, der dem gemäß Abs. 2, § 6 Z 14 oder § 24 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Stichtag folgt.

Schlagworte

Gesellschaftsrecht, Verschmelzungsstichtag

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR12056872

alte Dokumentnummer

N3199850646L

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