Vollziehung
§ 20.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist ‑ soweit sich aus § 14 nichts anderes ergibt ‑ der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, welcher hiebei das Einvernehmen mit dem nach der Art und Verwendung der elektrischen Anlage beziehungsweise des elektrischen Betriebsmittels in Betracht kommenden Bundesminister herzustellen hat.
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