Vollziehung
§ 20.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist ‑ soweit sich aus § 14 nichts anderes ergibt ‑ der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, welcher hiebei das Einvernehmen mit dem nach der Art und Verwendung der elektrischen Anlage beziehungsweise des elektrischen Betriebsmittels in Betracht kommenden Bundesminister herzustellen hat. Mit der Vollziehung des § 9l Abs. 1 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
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