§ 20 ETG 1992

Alte FassungIn Kraft seit 20.4.2016

Vollziehung

§ 20.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist ‑ soweit sich aus § 14 nichts anderes ergibt ‑ der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut, welcher hiebei das Einvernehmen mit dem nach der Art und Verwendung der elektrischen Anlage beziehungsweise des elektrischen Betriebsmittels in Betracht kommenden Bundesminister herzustellen hat. Mit der Vollziehung des § 9l Abs. 1 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR40175725

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)