Vollziehung
§ 20.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist ‑ soweit sich aus § 14 nichts anderes ergibt ‑ der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut, welcher hiebei das Einvernehmen mit dem nach der Art und Verwendung der elektrischen Anlage beziehungsweise des elektrischen Betriebsmittels in Betracht kommenden Bundesminister herzustellen hat. Mit der Vollziehung des § 9l Abs. 1 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
10012241
Dokumentnummer
NOR40175725
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