§ 20 DVG

Alte FassungIn Kraft seit 06.1.1994

Vollziehung

§ 20.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut. Die Erlassung von Verordnungen im Sinne von § 2 Abs. 2 und 4 obliegt hinsichtlich jener Bediensteten, deren Dienstrecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt, den Landesregierungen. (BGBl. Nr. 116/1978, Art. I Z 6)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)