§ 20 DVG

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.2015

Vollziehung

§ 20.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut. Die Erlassung von Verordnungen im Sinne von § 2 Abs. 3 und 4 obliegt hinsichtlich jener Bediensteten, deren Dienstrecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt, den Landesregierungen.

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