§ 20 DVG

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2018

Vollziehung

§ 20.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 2 Abs. 3 und 3a die jeweilige Bundesministerin oder der jeweilige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung betraut. Die Erlassung von Verordnungen im Sinne von § 2 Abs. 3 und 4 obliegt hinsichtlich jener Bediensteten, deren Dienstrecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt, den Landesregierungen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

10008550

Dokumentnummer

NOR40205824

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