§ 20 BThPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1958

Vertragsbedienstete im Sinne des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

§ 20.

(1) Bedienstete, auf deren Dienstverhältnis die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, Anwendung finden und die in den Bundestheatern verwendet werden oder wurden, sowie ihre Hinterbliebenen haben dann einen Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß nach diesem Bundesgesetz, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen der Bundestheaterpensionsverordnung Ruhe(Versorgungs)genüsse beziehen oder Pensionsbeiträge entrichten.

(2) Für das Ausmaß der Pensionsbeiträge der im Abs. 1 bezeichneten Bundestheaterbediensteten gelten die Bestimmungen des § 10.

Schlagworte

BGBl. Nr. 86/1948, Ruhegenuss, Versorgungsgenuss

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR12094454

alte Dokumentnummer

N6195819284R

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