Vertragsbedienstete im Sinne des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
§ 20.
(1) Bedienstete, auf deren Dienstverhältnis die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, Anwendung finden und die in den Bundestheatern verwendet werden oder wurden, sowie ihre Hinterbliebenen haben dann einen Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß nach diesem Bundesgesetz, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen der Bundestheaterpensionsverordnung Ruhe(Versorgungs)genüsse beziehen oder Pensionsbeiträge entrichten.
(2) Für das Ausmaß der Pensionsbeiträge der im Abs. 1 bezeichneten Bundestheaterbediensteten gelten die Bestimmungen des § 10.
Schlagworte
BGBl. Nr. 86/1948, Ruhegenuss, Versorgungsgenuss
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Gesetzesnummer
10008173
Dokumentnummer
NOR12094454
alte Dokumentnummer
N6195819284R
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