§ 20 BThPG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2005

Anwendung des APG

§ 20.

(1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für jeden Bundestheaterbediensteten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.

(2) Die Einrichtung und Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt der Bundestheater-Holding GmbH.

(3) Abschnitt 3 des APG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG.
  2. 2. Die den Beitragsleistungen des Bundestheaterbediensteten entsprechenden Teilbeiträge sind erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)