§ 20 BThPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Anwendung des APG

§ 20.

(1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für jeden Bundestheaterbediensteten ein Pensionskonto unter Anwendung des Abschnitts 3 APG eingerichtet und geführt.

(2) Die Einrichtung und Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt der Bundestheater-Holding GmbH.

(3) Abschnitt 3 des APG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (§10 Abs.2 oder 3) bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach §45

    ASVG.

  1. 1a. §11 Z2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach §8 Abs.1 Z2 lit.d, e und g ASVG und nach Art.II Abschnitt2a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes1977, BGBl. Nr.609, zu erfassen ist. §8 Abs.1a Z1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in §52 ASVG (§27e GSVG, §24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1.Jänner 2005 - an den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.
  2. 2. Die den Beitragsleistungen des Bundestheaterbediensteten entsprechenden Teilbeiträge sind erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.

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