§ 20 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1989

Börsebesucher

§ 20

(1) § 20.Börsebesucher sind diejenigen physischen Personen, die zur Erteilung von Aufträgen und zum Abschluß von Geschäften für Börsemitglieder an der Börse oder im Handelssystem berechtigt und von der Börsekammer als Börsebesucher zugelassen sind.

(2) Als Börsebesucher dürfen nur zugelassen werden:

  1. 1. Börsemitglieder, die physische Personen sind,
  2. 2. Mitglieder der Geschäftsleitung eines Börsemitglieds und
  3. 3. Bedienstete eines Börsemitglieds.

(3) An die im Abs. 2 genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn auf sie keiner der im § 14 genannten Ausschließungsgründe zutrifft.

(4) Die Börsebesucher sind verpflichtet, während des Aufenthaltes an der Börse die zur Aufrechterhaltung der Ordnung an der Börse erlassenen Vorschriften des Statuts einzuhalten. Die Pflichten des § 18 Z 1 und 5 gelten auch für Börsebesucher.

(5) Die Bestimmungen des § 19 über Ausschließung und Ruhen gelten für Börsebesucher sinngemäß.

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