§ 20 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Börsebesucher

§ 20

(1) § 20.Börsebesucher sind diejenigen physischen Personen, die zur Erteilung von Aufträgen und zum Abschluß von Geschäften für Börsemitglieder an der Börse oder im Handelssystem berechtigt und von der Börsekammer als Börsebesucher zugelassen sind.

(2) Als Börsebesucher dürfen nur zugelassen werden:

  1. 1. Börsemitglieder, die physische Personen sind,
  2. 2. Mitglieder der Geschäftsleitung eines Börsemitglieds und
  3. 3. Bedienstete eines Börsemitglieds.

(3) An die im Abs. 2 genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn auf sie keiner der im § 14 genannten Ausschließungsgründe zutrifft. An die im Abs. 2 Z 1 und 3 genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn sie bei der Teilnahme am Börsehandel auf Grund ihrer Fachkunde und Erfahrung geeignet sind, den störungsfreien Handelsablauf nicht zu beeinträchtigen.

(4) Die Börsebesucher sind verpflichtet, während des Aufenthalts an der Börse die zur Aufrechterhaltung der Ordnung an der Börse erlassenen Vorschriften des Statuts einzuhalten und bei ihrer Tätigkeit im Börsehandel die Bestimmungen des § 18 Z 1 einzuhalten.

(5) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 bis 3 über Ausschließung und Ruhen gelten auch für Börsebesucher.

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