§ 20 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Börsebesucher

§ 20.

(1) Börsebesucher sind diejenigen physischen Personen, die zur Erteilung von Aufträgen und zum Abschluß von Geschäften für Börsemitglieder an der Börse oder im Handelssystem berechtigt und vom Börseunternehmen als Börsebesucher zugelassen sind. Das Börsebesuchsrecht wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht Kontrahierungszwang des Börseunternehmens.

(2) Als Börsebesucher dürfen nur zugelassen werden:

  1. 1. Börsemitglieder, die physische Personen sind,
  2. 2. Mitglieder der Geschäftsleitung eines Börsemitglieds und
  3. 3. Bedienstete eines Börsemitglieds.

(3) An die im Abs. 2 genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn auf sie keiner der im § 14 genannten Ausschließungsgründe zutrifft. An die im Abs. 2 Z 1 und 3 genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn sie bei der Teilnahme am Börsehandel auf Grund ihrer Fachkunde und Erfahrung geeignet sind, den störungsfreien Handelsablauf nicht zu beeinträchtigen.

(4) Die Börsebesucher sind verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit im Börsehandel die Bestimmungen des § 18 Z 1 einzuhalten.

(5) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 bis 3 über Ausschließung und Ruhen gelten auch für Börsebesucher.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12040350

alte Dokumentnummer

N2199850694L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)