§ 20
Zusätzlich zu den im § 19 genannten Aufgaben obliegt dem Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland
- 1. die Führung der Zentralen Hilfsmittelberatungsstelle (§ 18) und die Weitergabe der Informationen an die anderen Landesinvalidenämter;
- 2. die Teilnahme an den Arbeiten des Österreichischen Normungsinstituts;
- 3. der Aufbau und die Führung einer bundesweiten Dokumentation über alle für die Auskunft, Beratung und Betreuung erforderlichen Unterlagen und die ständige Information der anderen Landesinvalidenämter;
- 4. die Erstellung und Veröffentlichung eines regelmäßigen Berichtes über die Probleme von behinderten und hilfesuchenden Menschen.
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