§ 20 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 20

Zusätzlich zu den im § 19 genannten Aufgaben obliegt dem Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland

  1. 1. die Führung der Zentralen Hilfsmittelberatungsstelle (§ 18) und die Weitergabe der Informationen an die anderen Landesinvalidenämter;
  2. 2. die Teilnahme an den Arbeiten des Österreichischen Normungsinstituts;
  3. 3. der Aufbau und die Führung einer bundesweiten Dokumentation über alle für die Auskunft, Beratung und Betreuung erforderlichen Unterlagen und die ständige Information der anderen Landesinvalidenämter;
  4. 4. die Erstellung und Veröffentlichung eines regelmäßigen Berichtes über die Probleme von behinderten und hilfesuchenden Menschen.

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