§ 20 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 20

Zusätzlich zu den im § 19 genannten Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland

  1. 1. die Führung der Zentralen Hilfsmittelberatungsstelle (§ 18) und die Weitergabe der Informationen an die anderen Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen;
  2. 2. die Teilnahme an den Arbeiten des Österreichischen Normungsinstituts.

    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 26/1994)

    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 26/1994)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)