§ 20 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 20

Zusätzlich zu den im § 19 genannten Aufgaben obliegt dem Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland

  1. 1. die Führung der Zentralen Hilfsmittelberatungsstelle (§ 18) und die Weitergabe der Informationen an die anderen Landesinvalidenämter;
  2. 2. die Teilnahme an den Arbeiten des Österreichischen Normungsinstituts.
  3. 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 26/1994)
  4. 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 26/1994)

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