§ 20
Zusätzlich zu den im § 19 genannten Aufgaben obliegt dem Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland
- 1. die Führung der Zentralen Hilfsmittelberatungsstelle (§ 18) und die Weitergabe der Informationen an die anderen Landesinvalidenämter;
- 2. die Teilnahme an den Arbeiten des Österreichischen Normungsinstituts.
- 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 26/1994)
- 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 26/1994)
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