Zulassung zur Prüfung
§ 202.
(1) Zur Ablegung der Prüfung zur selbständigen Führung von Jachten darf nur zugelassen werden, wer
- 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat;
- 2. körperlich und geistig zur Führung einer Jacht geeignet ist;
- 3. die erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse (seemännische Praxis) und Seefahrterfahrung zur Führung einer Jacht nachgewiesen hat.
(2) Bewerber, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Zulassung gemäß Abs. 1 der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Die körperliche und geistige Eignung des Bewerbers, insbesondere ein ausreichendes Hör-, Seh- oder Farbenunterscheidungsvermögen, ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Bestehen Zweifel an der Eignung, kann die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
(4) Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn der Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt.
(5) Bewerbern, die beschränkt körperlich geeignet sind, kann der Befähigungsausweis unter Auflagen erteilt werden. Die Auflagen sind im Befähigungsausweis zu vermerken. Tritt nach dem Erwerb des Befähigungsausweises eine Beschränkung der körperlichen Eignung ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Eignung verbundenen Gefahren ausgeglichen werden können.
(6) Die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung gemäß Abs. 1 Z 3 sind für den Erwerb des Befähigungsausweises für Motor- und für Segeljachten für Küstenfahrt (§ 2 Z 8) durch 500 Seemeilen, für Küstennahe Fahrt (§ 2 Z 9) durch 1000 Seemeilen und für Weltweite Fahrt (§ 2 Z 10) durch 3500 Seemeilen, insbesondere als Schiffsführer oder Wachführer, in Berücksichtigung des Fahrtbereiches, der Art (Segel- oder Motorjacht) und Größe der Jacht und deren unterschiedlicher Bedienung und Führung bei Tag und Nacht nachzuweisen.
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