Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber
§ 202.
(1) Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten müssen zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung
- 1. das 18. Lebensjahr, für ein Internationales Zertifikat für Watt- oder Tagesfahrt das 16. Lebensjahr, vollendet haben;
- 2. geistig und körperlich zur Führung einer Jacht geeignet sein;
- 3. die erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse (seemännische Praxis) und Seefahrterfahrung zur Führung einer Jacht nachgewiesen haben.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Ablegung der Prüfung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Die geistige und körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Sie hat jener zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B gemäß § 2 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.
(4) Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbstständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt. Ist für ein solches der Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich, ist dieser gesondert zu erbringen.
(5) Die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung gemäß Abs. 1 Z 3 sind unter Berücksichtigung des Fahrtbereichs, der Art (Motor- oder Segeljacht) und Größe der Jacht und deren Bedienung und Führung bei Tag und bei Nacht mittels Logbuchs, vom Schiffsführer unterfertigter auszugsweiser Abschrift des Logbuchs oder sonstiger logbuchähnlicher Aufzeichnungen nachzuweisen
- 1. für die Watt- oder Tagesfahrt (§ 2 Z 7) für Motorjachten durch 50 Seemeilen;
- 2. für die Küstenfahrt (§ 2 Z 8) für Motorjachten durch 300 Seemeilen und 12 Bordtage;
- 3. für die Küstennahe Fahrt (§ 2 Z 9) für Motorjachten durch 1 000 Seemeilen und 36 Bordtage, davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführer;
- 4. für die Weltweite Fahrt (§ 2 Z 10) für Motorjachten durch 3 500 Seemeilen und 70 Bordtage, davon mindestens 1 400 Seemeilen als Schiffsführer;
- 5. für die Watt- oder Tagesfahrt für Segeljachten durch 50 Seemeilen;
- 6. für die Küstenfahrt für Segeljachten durch 500 Seemeilen und 18 Bordtage;
- 7. für die Küstennahe Fahrt für Segeljachten durch 1 500 Seemeilen und 48 Bordtage, davon mindestens 500 Seemeilen als Schiffsführer;
- 8. für die Weltweite Fahrt für Segeljachten durch 5 000 Seemeilen und 70 Bordtage, davon mindestens 2 000 Seemeilen als Schiffsführer.
(6) Für die Erlangung eines Internationalen Zertifikats für Motorjachten ist die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung gemäß Abs. 5 auf Motorjachten und für die Erlangung eines Internationalen Zertifikats für Segeljachten ist die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung auf Segeljachten nachzuweisen.
(7) Sofern die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung nicht ausdrücklich als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer gemäß Abs. 5 Z 3, 4, 7 und 8 nachzuweisen sind, sind sie von der Bewerberin bzw. vom Bewerber, wenn sie bzw. er nicht als Wach- oder Schiffsführerin bzw.‑führer eingesetzt wurde, als Crewmitglied in verantwortlicher Funktion nachzuweisen.
(8) Für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs betreffend die Art der Jacht (Motor- oder Segeljacht) sind zusätzlich zur seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung gemäß Abs. 5 bis 7 folgende Nachweise zu erbringen:
- 1. von Segeljachten Fahrtbereich 2, 3 oder 4 auf Motorjachten Fahrtbereich 2 mindestens fünf Bordtage und 100 Seemeilen auf Motorjachten;
- 2. von Motorjachten Fahrtbereich 2, 3 oder 4 auf Segeljachten Fahrtbereich 2 mindestens zwölf Bordtage und 300 Seemeilen auf Segeljachten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2015
Schlagworte
Kraftfahrzeug, Kapitänsführerpatent, Wattfahrt, Segeljacht
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR40171790
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)