§ 202 SeeSchFVO

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.2012

Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber

§ 202.

(1) Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten müssen zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung

  1. 1. das 18. Lebensjahr, für ein Internationales Zertifikat für Watt- oder Tagesfahrt das 16. Lebensjahr, vollendet haben;
  2. 2. geistig und körperlich zur Führung einer Jacht geeignet sein;
  3. 3. die erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse (seemännische Praxis) und Seefahrterfahrung zur Führung einer Jacht nachgewiesen haben.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Ablegung der Prüfung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Die geistige und körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Sie hat jener zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B gemäß § 2 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.

(4) Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbstständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt. Ist für ein solches der Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich, ist dieser gesondert zu erbringen.

(5) Die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung gemäß Abs. 1 Z 3 sind für

  1. 1. Watt- oder Tagesfahrt (§ 2 Z 7) durch 50 Seemeilen, insbesondere als Wachführer,
  2. 2. für Küstenfahrt (§ 2 Z 8) durch 500 Seemeilen und 18 Bordtage, insbesondere als Wachführer,
  3. 3. für Küstennahe Fahrt (§ 2 Z 9) durch 1000 Seemeilen und 30 Bordtage, insbesondere als Wachführer, jedoch mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführer,
  4. 4. für Weltweite Fahrt (§ 2 Z 10) durch 3500 Seemeilen und 70 Bordtage, insbesondere als Wachführer, jedoch mindestens 1000 Seemeilen als Schiffsführer,

    in Berücksichtigung des Fahrtbereichs, der Art (Segel- oder Motorjacht) und Größe der Jacht und deren unterschiedlicher Bedienung und Führung bei Tag und bei Nacht mittels Logbuch, vom Schiffsführer unterfertigter auszugsweiser Abschrift des Logbuchs oder sonstiger logbuchähnlicher Aufzeichnungen nachzuweisen.

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