§ 202 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 202.

(1) Der Beitritt ist bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich zu erklären. Die Abgabenbehörde hat die Beitrittserklärung der Vorlage der Berufung (§ 206 Abs. 2) anzuschließen oder, falls diese schon vorgelegt ist, nachträglich vorzulegen.

(2) Die im Abs. 1 bezeichnete Abgabenbehörde hat eine Beitrittserklärung durch Bescheid zurückzuweisen,

  1. a) wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung über die Berufung durch eine wie eine Berufungsentscheidung wirkende Berufungsvorentscheidung (§ 206 Abs. 1) oder durch Berufungsentscheidung (§ 212) bereits rechtskräftig entschieden war;
  2. b) wenn sie von jemandem abgegeben wurde, der zum Beitritt nicht befugt ist. In diesem Fall darf die Berufsentscheidung erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides ergehen.

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