§ 202 K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 202
Berechnung der Nächtigungsgebühr

(1) Für jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht (von 22.00 bis 6.00 Uhr) gebührt – soweit die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind, und im folgenden nicht anderes bestimmt ist – eine Nächtigungsgebühr. Sie beträgt 15 €. Bei Dienstreisen in das Ausland berechnet sich die Nächtigungsgebühr nach der Gebührenstufe 1 der Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, BGBl. II Nr. 434/2001.

(2) Anspruch auf Nächtigungsgebühr besteht nur, wenn aus nicht vom Beamten zu vertretenden Gründen die Rückreise an die Dienststelle mit dem tatsächlichen Fortbewegungsmittel nicht bis 24 Uhr abgeschlossen werden kann oder der Beginn der Dienstreise mit dem tatsächlichen Fortbewegungsmittel vor 6 Uhr erfolgen muss, um den Ort der Dienstverrichtung rechtzeitig zu erreichen.

(3) Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt, wenn

  1. a) die Gebühr für eine Schlafstelle auf einem Massenbeförderungsmittel ersetzt wird oder die Kosten für die Schlafstelle im Fahrpreis enthalten sind, oder
  2. b) der Dienstgeber eine angemessene Unterkunft unentgeltlich beistellt.

(4) Wenn der Beamte nachweist, dass die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft die ihm zustehenden Nächtigungsgebühren übersteigen, darf ihm ein Zuschuss zur Nächtigungsgebühr einschließlich des Frühstücks bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 550 % der Nächtigungsgebühr gewährt werden.

02.12.2019

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