§ 1.
Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen die Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein jeweils im Verkehr zu Lande während der Gültigkeit dieser Verordnung nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2020
Gesetzesnummer
20011075
Dokumentnummer
NOR40221316
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