§ 1 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, zum Fürstentum Liechtenstein, zur Tschechischen Republik und zur Slowakischen Republik

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.2020

§ 1.

Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen die Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, zum Fürstentum Liechtenstein, zur Tschechischen Republik und zur Slowakischen Republik jeweils im Verkehr zu Lande während der Gültigkeit dieser Verordnung nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

20011075

Dokumentnummer

NOR40222561

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