§ 1.
Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen die Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, zum Fürstentum Liechtenstein, zur Tschechischen Republik und zur Slowakischen Republik jeweils im Verkehr zu Lande und zu Wasser während der Gültigkeit dieser Verordnung nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.
Schlagworte
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 202/2020
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2020
Gesetzesnummer
20011075
Dokumentnummer
NOR40223119
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