§ 1 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, zum Fürstentum Liechtenstein, zur Tschechischen Republik und zur Slowakischen Republik

Alte FassungIn Kraft seit 06.5.2020

§ 1.

Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen die Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, zum Fürstentum Liechtenstein, zur Tschechischen Republik und zur Slowakischen Republik jeweils im Verkehr zu Lande und zu Wasser während der Gültigkeit dieser Verordnung nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.

Schlagworte

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 202/2020

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2020

Gesetzesnummer

20011075

Dokumentnummer

NOR40223119

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)