1. Abschnitt
Das Transparenzportal Allgemeines
§ 1.
(1) Das Transparenzportal dient
- 1. der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes,
- 2. der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1920, über eine Transparenzdatenbank, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen,
- 3. der Darstellung des Einkommens des Leistungsempfängers,
- 4. der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e und im Sinne des § 4 Abs. 3,
- 5. der Darstellung einer Information über Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f, sowie
- 6. der Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 und im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank erforderlichen Voraussetzungen.
(2) Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, des Leistungsangebotes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank, sowie der Verarbeitung der Daten über die von § 23 Abs. 2 und 4 erfassten Leistungen.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Gesetzesnummer
20008050
Dokumentnummer
NOR40189658
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