1. Abschnitt
Das Transparenzportal Allgemeines
§ 1.
(1) Das Transparenzportal dient
- 1. der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes,
- 2. der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1920, über eine Transparenzdatenbank, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen,
- 3. der Darstellung des Einkommens des Leistungsempfängers,
- 4. der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des § 4,
- 4a. der personenbezogenen Information an Leistungsempfänger über ihre Leistungen in den wesentlichen Bearbeitungsständen,
- (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 5 Z 2, BGBl. I Nr. 168/2023)
- 6. der Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 und im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank erforderlichen Voraussetzungen sowie
- 7. der Veröffentlichung personenbezogener Daten, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(2) Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, des Leistungsangebotes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank, sowie der Verarbeitung von Daten über Leistungen, die gemäß § 23 Abs. 1 und 4 mitgeteilt, abgefragt oder übermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2024
Gesetzesnummer
20008050
Dokumentnummer
NOR40258568
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