§ 1 TDBG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2012

1. Abschnitt

Das Transparenzportal Allgemeines

§ 1.

(1) Das Transparenzportal dient

  1. 1. der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes,
  2. 2. der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1920, über eine Transparenzdatenbank, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen,
  3. 3. der Darstellung des Einkommens des Leistungsempfängers,
  4. 4. der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e,
  5. 5. der Darstellung einer Information über Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f, sowie
  6. 6. der Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 erforderlichen Voraussetzungen.

(2) Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, sowie der Daten über die von § 23 Abs. 2 erfassten Leistungen.

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