ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. § 27 bleibt unberührt.
(2) Bundesbeamte im Sinn dieses Bundesgesetzes - im folgenden kurz “Beamte" genannt - sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten.
(3) Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner oder die frühere eingetragene Partnerin des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin.
(4) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist. Überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.
- a) die ehelichen Kinder,
- b) die legitimierten Kinder,
- c) die Wahlkinder,
- d) die unehelichen Kinder und
- e) die Stiefkinder.
(6) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. Frühere eingetragene Partnerin oder früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit der Beamtin oder dem Beamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.
(7) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.
(8) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Personen anzuwenden, die im § 1 des Pensionsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 187/1949, angeführt und nicht schon durch die Bestimmung des Abs. 2 erfaßt sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige, soweit diese nicht schon im § 1 lit. a bis c des Pensionsüberleitungsgesetzes aufgezählt sind.
(9) Auf Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sowie auf die Hinterbliebenen und Angehörigen dieser Personen ist dieses Bundesgesetz insoweit sinngemäß anzuwenden, als gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(10) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme der §§ 53 bis 57 auf die Pensionsansprüche der nach dem Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, BGBl. Nr. 313, behandelten ehemaligen Betriebsbeamten der Post- und Telegraphenverwaltung, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, anzuwenden.
(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2010)
(12) Verweise in diesem Bundesgesetz auf das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), gelten gleichzeitig als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961. Insbesondere entspricht die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit nach § 14 BDG 1979 der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nach § 83 Abs. 1 oder 2 RStDG in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bzw. die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 83 Abs. 1 RStDG in der ab 1. Jänner 2013 geltenden Fassung, die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979 der Versetzung in den Ruhestand nach § 87 Abs. 1 RStDG und die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 der Herabsetzung der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den §§ 76a oder 76b RStDG.
(13) Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat von den Gebietskrankenkassen nach § 360 Abs. 5 Z 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, erhaltene Mitteilungen über Todesfälle an die Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter und diese die Mitteilungen an die jeweilige pensionsauszahlende Stelle weiterzuleiten.
(14) Auf Beamte, die nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 2005 aufgenommenen Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden. Diese sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gelten auch für Beamte und Beamtinnen, die nach § 136b BDG 1979 ernannt worden sind. Die Anwendung dieser sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts XIV.
(15) Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten hinsichtlich der Führung eines Pensionskontos als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460e ASVG.
(16) Beamte anderer Gebietskörperschaften, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben, sind im Falle einer nach dem 31. Dezember 2004 wirksam werdenden Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund in pensionsrechtlicher Hinsicht Bundesbeamten gleichgestellt, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)