§ 1 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Anwendungsbereich

§ 1

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. § 27 bleibt unberührt.

(2) Bundesbeamte im Sinn dieses Bundesgesetzes - im folgenden kurz „Beamte" genannt - sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten.

(3) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und der frühere Ehegatte des verstorbenen Beamten.

(4) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist.

(5) Kinder sind

  1. a) die ehelichen Kinder,
  2. b) die legitimierten Kinder,
  3. c) die Wahlkinder,
  4. d) die unehelichen Kinder und
  5. e) die Stiefkinder.

(6) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.

(7) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.

(8) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Personen anzuwenden, die im § 1 des Pensionsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 187/1949, angeführt und nicht schon durch die Bestimmung des Abs. 2 erfaßt sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige, soweit diese nicht schon im § 1 lit. a bis c des Pensionsüberleitungsgesetzes aufgezählt sind.

(9) Auf Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sowie auf die Hinterbliebenen und Angehörigen dieser Personen ist dieses Bundesgesetz insoweit sinngemäß anzuwenden, als gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(10) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme der §§ 53 bis 57 und 61 auf die Pensionsansprüche der nach dem Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, BGBl. Nr. 313, behandelten ehemaligen Betriebsbeamten der Post- und Telegraphenverwaltung, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, anzuwenden.

(11) Dieses Bundesgesetz ist auf Beamte, auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 136b Abs. 4 BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, nicht anzuwenden.

(12) Verweise in diesem Bundesgesetz auf das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), gelten gleichzeitig als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961 (RDG). Insbesondere entspricht die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit nach § 14 BDG 1979 der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nach § 83 Abs. 1 oder 2 RDG, die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979 der Versetzung in den dauernden Ruhestand nach § 87 Abs. 1 RDG und die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 der Herabsetzung der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den §§ 76a oder 76b RDG.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)