§ 1 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Anwendungsbereich

§ 1

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.

(2) Bundesbeamte im Sinn dieses Bundesgesetzes - im folgenden kurz "Beamte" genannt - sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten mit Ausnahme der zeitverpflichteten Soldaten.

(3) Hinterbliebene sind die Witwe, die Kinder und die frühere Ehefrau des verstorbenen Beamten.

(4) Witwe ist die Frau, die mit dem Beamten im Zeitpunkt seines Todes durch das Band der Ehe verbunden gewesen ist.

(5) Kinder sind

  1. a) die ehelichen Kinder,
  2. b) die legitimierten Kinder,
  3. c) die Wahlkinder,
  4. d) die unehelichen Kinder und
  5. e) die Stiefkinder.

(6) Frühere Ehefrau ist die Frau, deren Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.

(7) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.

(8) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Personen anzuwenden, die im § 1 des Pensionsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 187/1949, angeführt und nicht schon durch die Bestimmung des Abs. 2 erfaßt sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige, soweit diese nicht schon im § 1 lit. a bis c des Pensionsüberleitungsgesetzes aufgezählt sind.

(9) Auf Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sowie auf die Hinterbliebenen und Angehörigen dieser Personen ist dieses Bundesgesetz insoweit sinngemäß anzuwenden, als gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

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