§ 1 Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an VS, MS, Unterstufe AHS, allgemeinen Sonderschulen, im Berufsvorbereitungsjahr an Sonderschulen, Berufsschulen, BMS und BHS (einschließlich des Lehrgangs für Früherziehung inklusive des Lehrgangs für Berufstätige, einschließlich des Aufbaulehrgangs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik inklusive des Aufbaulehrgangs für Berufstätige und ausgenommen Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Sozialpädagogik sowie deren Kollegs und Sonderformen)

Alte FassungIn Kraft seit 12.11.2014

§ 1.

Die nachstehend genannten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht wurden von der Katholischen Kirche erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht:

  1. 1. Lehrplan für den Katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildenden höherer Schulen

Anlage 1,

  1. 2. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen den Lehrplan für Sonderformen)

Anlage 2,

  1. 3. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen den Lehrplan für Kollegs) Anlage 3,

 

  1. 4. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen

Anlage 4,

  1. 5. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an einjährigen berufsbildenden mittleren Schulen

Anlage 5,

  1. 6. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an zweijährigen berufsbildenden mittleren Schulen

Anlage 6,

  1. 7. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen

Anlage 7,

  1. 8. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen

Anlage 8,

  1. 9. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden mittleren Schulen

Anlage 9

  

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

20003080

Dokumentnummer

NOR40165584

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