§ 1.
Die nachstehend genannten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht wurden von der Katholischen Kirche erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht:
- 1. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Volkschulen
| Anlage 1, |
- 1a. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Mittelschulen und an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen
| Anlage 1a, |
- 2. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten und Sonderformen)
| Anlage 2, |
- 3. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten)
| Anlage 3, |
- 4. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen
| Anlage 4, |
- 5. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an einjährigen berufsbildenden mittleren Schulen
| Anlage 5, |
- 6. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an zweijährigen berufsbildenden mittleren Schulen
| Anlage 6, |
- 7. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen
| Anlage 7, |
- 8. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen
| Anlage 8, |
- 9. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden mittleren Schulen
| Anlage 9, |
- 10. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Lehrgängen für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige)
| Anlage 10 |
- 11. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Aufbaulehrgängen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (einschließlich des Aufbaulehrgangs für Berufstätige)
| Anlage 11 |
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Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Gesetzesnummer
20003080
Dokumentnummer
NOR40253446
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