§ 1.
(1) Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial bedarf, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligungen, einer Bewilligung nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.
(2) Als Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial ist das Verbringen von Kriegsmaterial über die Staatsgrenze anzusehen.
(3) Für das Überfliegen der Staatsgrenze durch Staatsluftfahrzeuge gelten die luftfahrtrechtlichen Vorschriften.
Schlagworte
Einfuhr, Ausfuhr, Import, Export, Transit, Flugzeug, Hubschrauber, Helikopter
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Gesetzesnummer
10000609
Dokumentnummer
NOR12008901
alte Dokumentnummer
N1197710524P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)