§ 1 KrMatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2005

§ 1.

(1) Die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung (Abs. 4) von Kriegsmaterial bedarf, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligungen, einer Bewilligung nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.

(2) Als Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial ist das Verbringen von Kriegsmaterial über die Staatsgrenze anzusehen.

(3) Für das Überfliegen der Staatsgrenze durch Staatsluftfahrzeuge gelten die luftfahrtrechtlichen Vorschriften.

(4) Die Vermittlung ist ein Vorgang, bei dem ein österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz im Inland oder eine juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft mit Sitz im Inland oder eine andere Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die vom Inland aus tätig wird,

  1. a) Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft führt, das die Verbringung von Kriegsmaterial aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat betrifft, oder
  2. b) veranlasst, dass ein solches Rechtsgeschäft zu Stande kommt, oder
  3. c) Kriegsmaterial kauft oder verkauft, wenn dadurch dessen Verbringung von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat bewirkt wird, oder
  4. d) veranlasst, dass in ihrem Eigentum befindliches Kriegsmaterial von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat verbracht wird.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr, Import, Export, Transit, Flugzeug, Hubschrauber, Helikopter

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10000609

Dokumentnummer

NOR40065226

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