§ 1.
(1) Die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung (Abs. 4) von Kriegsmaterial bedarf, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligungen, einer Bewilligung nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.
(2) Als Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial ist das Verbringen von Kriegsmaterial über die Staatsgrenze anzusehen.
(3) Für das Überfliegen der Staatsgrenze durch Staatsluftfahrzeuge gelten die luftfahrtrechtlichen Vorschriften.
(4) Die Vermittlung von Kriegsmaterial ist ein Vorgang, bei dem eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Inland die Verbringung von Waren, die sich außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union befinden, in ein anderes Land außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union gestattet oder veranlasst; dies gilt auch für jede andere grenzüberschreitende Verbringung außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union.
Schlagworte
Einfuhr, Ausfuhr, Import, Export, Transit, Flugzeug, Hubschrauber, Helikopter
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Gesetzesnummer
10000609
Dokumentnummer
NOR40018716
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