§ 1 HFKW-FKW-SF6-V

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.2002

I. Abschnitt Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt das In-Verkehr-Setzen und die Verwendung teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe (FKW) sowie von Schwefelhexafluorid (SF tief 6) und deren Einsatz in Geräten, Anlagen und Produkten.

(2) Unter teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) im Sinne dieser Verordnung sind jene organischen Verbindungen zu verstehen, die aus Kohlenstoff, Wasserstoff und Fluor bestehen, wobei maximal sechs Kohlenstoffatome im Molekül enthalten sind.

(3) Unter vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) im Sinne dieser Verordnung sind jene organischen Verbindungen zu verstehen, die ausschließlich aus Kohlenstoff und Fluor bestehen, wobei maximal sechs Kohlenstoffatome im Molekül enthalten sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20002355

Dokumentnummer

NOR40037749

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