I. Abschnitt Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt das In-Verkehr-Setzen und die Verwendung teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe (FKW) sowie von Schwefelhexafluorid (SF tief 6) und deren Einsatz in Geräten, Anlagen und Produkten.
(2) Unter teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) im Sinne dieser Verordnung sind jene organischen Verbindungen zu verstehen, die aus Kohlenstoff, Wasserstoff und Fluor bestehen, wobei maximal sechs Kohlenstoffatome im Molekül enthalten sind.
(3) Unter vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) im Sinne dieser Verordnung sind jene organischen Verbindungen zu verstehen, die ausschließlich aus Kohlenstoff und Fluor bestehen, wobei maximal sechs Kohlenstoffatome im Molekül enthalten sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
20002355
Dokumentnummer
NOR40037749
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