§ 1 HFKW-FKW-SF6-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

I. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt das In-Verkehr-Setzen und die Verwendung teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe (FKW) sowie von Schwefelhexafluorid (SF6) und deren Einsatz in Geräten, Anlagen und Produkten. Nicht geregelt werden in dieser Verordnung das Inverkehrsetzen und die Verwendung der genannten Stoffe als Kälte- und Kühlmittel in Anlagen und Geräten, die nicht ortsfeste Anlagen oder Geräte im Sinne des § 4 Abs. 1 sind. Die in diesem Bereich bestehenden nationalen und EU-Rechtsvorschriften, insbesondere die in der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase und die in der Richtlinie 2006/40/EG über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates enthaltenen Regelungen bleiben von der Verordnung unberührt.

(2) Unter teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) im Sinne dieser Verordnung sind jene organischen Verbindungen zu verstehen, die aus Kohlenstoff, Wasserstoff und Fluor bestehen, wobei maximal sechs Kohlenstoffatome im Molekül enthalten sind.

(3) Unter vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) im Sinne dieser Verordnung sind jene organischen Verbindungen zu verstehen, die ausschließlich aus Kohlenstoff und Fluor bestehen, wobei maximal sechs Kohlenstoffatome im Molekül enthalten sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20002355

Dokumentnummer

NOR40087909

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