§ 1 HFKW-FKW-SF6-V

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.2018

I. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die Verwendung teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe (FKW) sowie von Schwefelhexafluorid (SF6) und deren Einsatz in Geräten, Anlagen und Produkten. Nicht geregelt werden in dieser Verordnung das Inverkehrbringen und die Verwendung der genannten Stoffe als Kälte- und Kühlmittel in Anlagen und Geräten, die nicht ortsfeste Anlagen oder Geräte im Sinne des § 4 Abs. 1 sind. Die in diesem Bereich bestehenden nationalen und EU-Rechtsvorschriften, insbesondere die in der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195, und die in der Richtlinie 2006/40/EG über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates enthaltenen Regelungen bleiben von der Verordnung unberührt.

(2) „Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe“ oder „HFKW“ sind die in Anhang I Gruppe 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführten Stoffe.

(3) „Vollfluorierte Kohlenwasserstoffe“ oder „FKW“ sind die in Anhang I Gruppe 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführten Stoffe.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20002355

Dokumentnummer

NOR40205062

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