zum Bezugszeitraum vgl. § 5
§ 1.
Der Bund gewährt zu den Hagel- und Frostversicherungsprämien für landwirtschaftliche Kulturen sowie zu den Versicherungsprämien für Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse, das sind Dürre, Stürme sowie starke oder anhaltende Regenfälle, eine Förderung im Ausmaß von 25 % der Versicherungsprämien unter der Voraussetzung, dass die Länder für das jeweilige Land jeweils eine Förderung in gleicher Höhe wie der Bund leisten. Die Förderungsmaßnahme des Bundes erfolgt aus Mitteln des Katastrophenfonds. Die Zuweisung der Mittel aus dem Katastrophenfonds ist an den Nachweis der Leistung der Landesmittel geknüpft.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Gesetzesnummer
10006223
Dokumentnummer
NOR40181252
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