§ 1 Hagelversicherungs-Förderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.1955

§ 1.

Der Österreichischen Hagelversicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aus Bundesmitteln eine Beihilfe gewährt. Sie ist ausschließlich zur Verbilligung der Hagelversicherungsprämien der Versicherungsnehmer zu verwenden. Die Höhe der Beihilfe wird jeweils im Bundesfinanzgesetz festgesetzt. Sie darf nur gewährt werden, wenn aus Landesmitteln hiefür ein gleich hoher Betrag zur Verfügung gestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10006223

Dokumentnummer

NOR40261314

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