§ 1 FK-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

§ 1.

(1) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührende Vergütung beträgt 380 S monatlich.

(2) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 ZDG gebührende Vergütung beträgt:

  1. 1. für die Benützung der Eisenbahn auf einer Fahrtstrecke von
  1. bis zu 20 km228 S monatlich,
  1. 21 bis 35 km376 S monatlich,
  1. 36 bis 50 km488 S monatlich,
  1. 2. für die Benützung von Linienbussen und Lokalbahnen, ausgenommen solcher im innerstädtischen Verkehr,
  1. a) bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig bis zu fünf Tagen auf einer Fahrtstrecke von

ab 1.1.1984

ab 1.9.1984

bis zu 10 km …… 320 S

…… 320 S monatlich,

11 bis 15 km …… 440 S

…… 480 S monatlich,

16 bis 20 km …… 520 S

…… 560 S monatlich,

darüber ………… 640 S

…… 720 S monatlich,

  

  1. b) bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig sechs Tagen oder, wenn auf Grund einer unregelmäßigen Dienstzeit, insbesondere bei Dienstleistungen an Samstagen und Sonntagen, der Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach lit. a nicht gedeckt ist, auf einer Fahrtstrecke von

ab 1.1.1984

ab 1.9.1984

bis zu 10 km …… 384 S

…… 384 S monatlich,

11 bis 15 km …… 528 S

…… 576 S monatlich,

16 bis 20 km …… 624 S

…… 672 S monatlich,

darüber ………… 768 S

…… 864 S monatlich,

  

  1. c) falls der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die Verpflegung des Zivildienstleistenden sorgt, unbeschadet ob dieser sonst Anspruch auf Vergütung nach lit. a oder lit. b hätte, auf einer Fahrtstrecke von

ab 1.1.1984

ab 1.9.1984

bis zu 10 km …… 512 S

…… 512 S monatlich,

11 bis 15 km …… 704 S

…… 768 S monatlich,

16 bis 20 km …… 832 S

…… 896 S monatlich,

darüber ………… 1 024 S

…… 1 152 S monatlich,

  

  1. 3. Der Vergütungsbetrag erhöht sich jeweils um die Kosten eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels
  1. a) im Wohnort des Zivildienstleistenden, wenn seine Unterkunft (Wohnung) mehr als zwei Kilometer vom räumlich nächstgelegenen Bahnhof der in Z 1 und 2 erwähnten Massenbeförderungsmittel entfernt liegt, und
  2. b) im Dienstort, wenn die Fahrlinie und die Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels die Benützung zweckdienlich erscheinen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10005775

Dokumentnummer

NOR12060799

alte Dokumentnummer

N4198312239R

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