§ 1.
(1) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührende Vergütung beträgt:
- 1. für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) in der Bundeshauptstadt Wien eingesetzte Zivildienstleistende 440 S monatlich,
- 2. für alle übrigen Zivildienstleistenden 410 S monatlich.
(2) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 ZDG gebührende Vergütung beträgt:
- 1. für die Benützung der Eisenbahn auf einer Fahrtstrecke von
- bis zu 20 km278 S monatlich,
- 21 bis 35 km448 S monatlich,
- 36 bis 50 km588 S monatlich,
- darüber640 S monatlich,
- 2. für die Benützung von Linienbussen und – sofern der Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach Z 1 nicht gedeckt ist – von Lokalbahnen, ausgenommen solcher im innerstädtischen Verkehr,
- a) bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig bis zu fünf Tagen auf einer Fahrtstrecke von
- bis zu 10 km400 S monatlich,
- 11 bis 15 km600 S monatlich,
- 16 bis 20 km720 S monatlich,
- darüber840 S monatlich,
- b) bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig sechs Tagen oder, wenn auf Grund einer unregelmäßigen Dienstzeit, insbesondere bei Dienstleistungen an Samstagen und Sonntagen, der Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach lit. a nicht gedeckt ist, auf einer Fahrtstrecke von
- bis zu 10 km480 S monatlich,
- 11 bis 15 km720 S monatlich,
- 16 bis 20 km864 S monatlich,
- darüber1 008 S monatlich,
- c) falls nur an höchstens sechs Tagen benützbare Zeitkarten ausgegeben werden und der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die Verpflegung des Zivildienstleistenden sorgt, unbeschadet ob dieser sonst Anspruch auf Vergütung nach lit. a oder lit. b hätte, auf einer Fahrtstrecke von
- bis zu 10 km640 S monatlich,
- 11 bis 15 km960 S monatlich,
- 16 bis 20 km1 152 S monatlich,
- darüber1 344 S monatlich.
- 3. Der Vergütungsbetrag erhöht sich jeweils um die Kosten eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels
- a) im Wohnort des Zivildienstleistenden, wenn seine Unterkunft (Wohnung) mehr als zwei Kilometer vom räumlich nächstgelegenen Bahnhof der in Z 1 und 2 erwähnten Massenbeförderungsmittel entfernt liegt, und
- b) im Dienstort, wenn die Fahrlinie und die Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels die Benützung zweckdienlich erscheinen lassen.
- Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10005775
Dokumentnummer
NOR12063286
alte Dokumentnummer
N4199116460J
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