§ 1 FK-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1988

§ 1.

(1) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührende Vergütung beträgt 380 S monatlich.

(2) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 ZDG gebührende Vergütung beträgt:

  1. 1. für die Benützung der Eisenbahn auf einer Fahrtstrecke von
  1. bis zu 20 km264 S monatlich,
  1. 21 bis 35 km428 S monatlich,
  1. 36 bis 50 km560 S monatlich,
  1. 2. für die Benützung von Linienbussen und – sofern der Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach Z 1 nicht gedeckt ist – von Lokalbahnen, ausgenommen solcher im innerstädtischen Verkehr,
  1. a) bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig bis zu fünf Tagen auf einer Fahrtstrecke von
  1. bis zu 10 km360 S monatlich,
  1. 11 bis 15 km520 S monatlich,
  1. 16 bis 20 km640 S monatlich,
  1. b) bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig sechs Tagen oder, wenn auf Grund einer unregelmäßigen Dienstzeit, insbesondere bei Dienstleistungen an Samstagen und Sonntagen, der Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach lit. a nicht gedeckt ist, auf einer Fahrtstrecke von
  1. bis zu 10 km432 S monatlich,
  1. 11 bis 15 km624 S monatlich,
  1. 16 bis 20 km768 S monatlich,
  1. c) falls nur an höchstens sechs Tagen benützbare Zeitkarten ausgegeben werden und der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die Verpflegung des Zivildienstleistenden sorgt, unbeschadet ob dieser sonst Anspruch auf Vergütung nach lit. a oder lit. b hätte, auf einer Fahrtstrecke von
  1. bis zu 10 km576 S monatlich,
  1. 11 bis 15 km832 S monatlich,
  1. 16 bis 20 km1 024 S monatlich,
  1. 3. Der Vergütungsbetrag erhöht sich jeweils um die Kosten eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels
  1. a) im Wohnort des Zivildienstleistenden, wenn seine Unterkunft (Wohnung) mehr als zwei Kilometer vom räumlich nächstgelegenen Bahnhof der in Z 1 und 2 erwähnten Massenbeförderungsmittel entfernt liegt, und
  2. b) im Dienstort, wenn die Fahrlinie und die Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels die Benützung zweckdienlich erscheinen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10005775

Dokumentnummer

NOR12062160

alte Dokumentnummer

N4198811210F

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